OLG München - Urteil vom 26.01.2005
7 U 4277/04
Normen:
BRAGO § 1 ; BRAGO § 3 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; RVG § 61 Abs. 1 ; BRAO § 49b ; StBGebV § 9 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 356
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 5610/02

Honorar des Rechtsanwalts [und StBv/WP] für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ankauf und Finanzierung eines Hotels

OLG München, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 7 U 4277/04

DRsp Nr. 2005/4344

Honorar des Rechtsanwalts [und StBv/WP] für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ankauf und Finanzierung eines Hotels

»1. Die Aktiengesellschaft haftet für die während der Gründungsphase für die Vor-AG begründeten Verpflichtungen. 2. Übt ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand mehrere Berufe gleichzeitig aus, hier Rechtsbeistand, Steuerbevollmächtigter und Wirtschaftsprüfer, und hat das ihm erteilte Mandat sowohl anwaltliche als auch steuerberatende Tätigkeiten zum Inhalt, so kann er die Gebühren nach der BRAGO (bzw. dem RVG) nur verlangen, wenn er den Mandanten auf diese beabsichtigte Abrechnung hingewiesen hat.«

Normenkette:

BRAGO § 1 ; BRAGO § 3 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; RVG § 61 Abs. 1 ; BRAO § 49b ; StBGebV § 9 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin macht Honoraransprüche nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geltend für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Ankauf des Hotels "Alte P." in M. und der Beschaffung der dafür erforderlichen Finanzierung.

Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen: