OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.2015
23 U 166/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; StBGebV a.F. § 9;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 452/10
LG Duisburg, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 452/10

Honoraranspruch für die Erstellung von FinanzbuchhaltungenBilligkeit einer getroffenen GebührenbestimmungDarlegungslast und Beweislast des SteuerberatersAnsatz einer konkreten Satzrahmengebühr

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 23 U 166/13

DRsp Nr. 2020/14292

Honoraranspruch für die Erstellung von Finanzbuchhaltungen Billigkeit einer getroffenen Gebührenbestimmung Darlegungslast und Beweislast des Steuerberaters Ansatz einer konkreten Satzrahmengebühr

Die Billigkeit einer getroffenen Gebührenbestimmung hat grundsätzlich der Steuerberater darzulegen und zu beweisen; die Umstände, die für den Ansatz der konkreten Satzrahmengebühr maßgeblich waren, müssen von ihm im Streitfall dargelegt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Duisburg vom 28. November 2013 unter Zurückweisung der Berufung in Höhe von 35,17 € und unter Verwerfung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Duisburg vom 7. Juli 2011 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, an die Klägerin 19.810,57 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 7. Juli 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; StBGebV a.F. § 9;

Gründe

I.