OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.11.2016
6 W 79/16
Normen:
RVG § 15 Abs. 5 S. 1-2; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 31/14

Honoraransprüche eines Rechtsanwalts im Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 6 W 79/16

DRsp Nr. 2018/10316

Honoraransprüche eines Rechtsanwalts im Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

1. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auch dann anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist. 2. Eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auf den Fall, dass gegen ein Versäumnisurteil nach mehr als zwei Kalenderjahren Einspruch erhoben wird, ist nicht gerechtfertigt.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.10.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.07.2015 sind von der Beklagten an die Klägerin an weiteren Kosten 5.369,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.09.2015 zu erstatten.

Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 74 % und die Beklagte 26 % zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 5 S. 1-2; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I.