FG Hamburg - Urteil vom 24.07.2002
VI 128/00
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 94

Honorarzahlungen für Presseinformationen als sonstige Einkünfte

FG Hamburg, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen VI 128/00

DRsp Nr. 2002/18048

Honorarzahlungen für Presseinformationen als sonstige Einkünfte

Honorarzahlungen für Presseinformationen stellen unabhängig davon sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG dar, ob sie nach Vorstellung des Informanten in einem Gerichtsverfahren oder für einen Presseartikel verwendet werden.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Honorarzahlungen eines Journalisten an die Klägerin zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG führen.

Die Klägerin war bis 1995 Angestellte der B-Bank, die am 16.01.1995 geschlossen wurde. Am 15.01.1995 war ein Artikel in der Zeitschrift Z über Zahlungsschwierigkeiten der B-Bank erschienen, der das Einschreiten des Aufsichtsamtes gegen die Bank auslöste.