Streitig ist, ob Honorarzahlungen eines Journalisten an die Klägerin zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG führen.
Die Klägerin war bis 1995 Angestellte der B-Bank, die am 16.01.1995 geschlossen wurde. Am 15.01.1995 war ein Artikel in der Zeitschrift Z über Zahlungsschwierigkeiten der B-Bank erschienen, der das Einschreiten des Aufsichtsamtes gegen die Bank auslöste.
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