FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2001
1 K 2075/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1271

Hotelzimmer als Wohnung am Beschäftigungsort eines Alleinstehenden ohne Hausstand

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 1 K 2075/00

DRsp Nr. 2004/14604

Hotelzimmer als "Wohnung" am Beschäftigungsort eines Alleinstehenden ohne Hausstand

Die dreimonatige Übergangszeit für einen Wohnungswechsel an den neuen Beschäftigungsort beginnt bei einem Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand bereits mit dem Bezug eines Hotelzimmers.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Der Kläger war im Streitjahr 1998 alleinstehend. Er erzielte als Arzt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Notarzt.

In seiner am 2. Juli 1999 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. folgende Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend:

Mehraufwendungen

für doppelte Haushaltsführung 25.623,00 DM

(Bl. 10 der ESt-Akte)

Daneben machte der

Kläger folgende Umzugskosten geltend:

Beförderungsauslagen 3.092,00 DM

Reisekosten für

den Umzugstag 322,00 DM

Umzugskostenpauschale

für sonstige Umzugsauslagen 1.472,00 DM

./. Erstattung

von Umzugsauslagen durch den Arbeitgeber ./. 1.202,00 DM

Summe der Umzugskosten 3.684,00 DM