Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Der Kläger war im Streitjahr 1998 alleinstehend. Er erzielte als Arzt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Notarzt.
In seiner am 2. Juli 1999 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. folgende Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend:
Mehraufwendungen
für doppelte Haushaltsführung 25.623,00 DM
(Bl. 10 der ESt-Akte)
Daneben machte der
Kläger folgende Umzugskosten geltend:
Beförderungsauslagen 3.092,00 DM
Reisekosten für
den Umzugstag 322,00 DM
Umzugskostenpauschale
für sonstige Umzugsauslagen 1.472,00 DM
./. Erstattung
von Umzugsauslagen durch den Arbeitgeber ./. 1.202,00 DM
Summe der Umzugskosten 3.684,00 DM
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