I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren eine hypnosetherapeutische Praxis. Im Zusammenhang mit seiner Gewerbeanmeldung zum 1. September 1982 hatte der Kläger den Gegenstand seines Gewerbes wie folgt umschrieben: "Wir therapieren Personen, die beispielsweise aufhören wollen zu rauchen. Auch werden Gewichtsreduktionen, sofern sie nicht krankheitsbedingt sind, von uns mit Erfolg durchgeführt. Wir therapieren weiterhin Personen, die unter Ängsten und Unsicherheiten leiden. Wir therapieren darüber hinaus in Fällen von Prüfungsängsten, kurz und gut in allen Fällen, wo es um Motivationsaufbau, Lebensberatung und ähnliches geht".
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