BFH - Urteil vom 02.02.2000
XI R 38/98
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 839

Hypnosetherapeut; gewerbliche Tätigkeit

BFH, Urteil vom 02.02.2000 - Aktenzeichen XI R 38/98

DRsp Nr. 2000/3655

Hypnosetherapeut; gewerbliche Tätigkeit

1. Ein Hypnosetherapeut, der keine einem Arzt vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung hat, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus. 2. Die beratende Tätigkeit eines Hypnosetherapeuten kann u. U. im weiteren Sinne als psychotherapeutische Tätigkeit angesehen werden. Auch die Tätigkeit eines Psychotherapeuten ist jedoch nicht ohne Weiteres eine freiberufliche, sondern nur dann, wenn im Einzelfall eine Ähnlichkeit zu einem der aufgeführten Heilberufe feststellbar ist.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren eine hypnosetherapeutische Praxis. Im Zusammenhang mit seiner Gewerbeanmeldung zum 1. September 1982 hatte der Kläger den Gegenstand seines Gewerbes wie folgt umschrieben: "Wir therapieren Personen, die beispielsweise aufhören wollen zu rauchen. Auch werden Gewichtsreduktionen, sofern sie nicht krankheitsbedingt sind, von uns mit Erfolg durchgeführt. Wir therapieren weiterhin Personen, die unter Ängsten und Unsicherheiten leiden. Wir therapieren darüber hinaus in Fällen von Prüfungsängsten, kurz und gut in allen Fällen, wo es um Motivationsaufbau, Lebensberatung und ähnliches geht".