I § 12 BerlinFG
FNA: 610-6-5
Fassung vom: 02.02.1990
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748 vom 2006-12-05

I § 12 BerlinFG Wegfall der Kürzungsansprüche

I § 12 Wegfall der Kürzungsansprüche

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

1Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen Anspruch auf die Kürzung nach § 1 a besteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß sie im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 unterlegen haben, so darf die geschuldete Umsatzsteuer nicht gekürzt werden. 2Liefert der westdeutsche Unternehmer die Gegenstände an den Berliner Lieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1 nicht vorgenommen werden. 3Ist die Kürzung bereits vorgenommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen.