BFH - Beschluss vom 30.01.2003
XI B 144/02
Normen:
FGO §§ 52 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 797

Identität der Richterbank bei Beratung und Verkündung

BFH, Beschluss vom 30.01.2003 - Aktenzeichen XI B 144/02

DRsp Nr. 2003/6097

Identität der Richterbank bei Beratung und Verkündung

Die Richter, die das Urteil gefällt haben, müssen nicht zwingend mit den Richtern identisch sein, die das Urteil verkündet haben (Bestätigung der Rspr. - BFH-Beschl. v. 13.12.2000 - X R 67/99 -, BFH/NV 2001, 635).

Normenkette:

FGO §§ 52 103 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Ausweislich des mittlerweile berichtigten Protokolls über die mündliche Verhandlung am .. Juni 2002 ist das angefochtene Urteil von denselben Richtern gefällt worden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben (§ 103 FGO).

Gefällt wird das Urteil durch Abstimmung und Beratung gemäß § 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 192 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die Richter, die das Urteil gefällt haben, müssen nicht notwendigerweise mit den Richtern identisch sein, die dieses verkündet haben (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2000 X R 67/99, BFH/NV 2001, 635).