Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist das Finanzgericht (FG) nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen (unten 1.). Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügen oder die gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen (unten 2.).
1. Die von der Klägerin erhobene Divergenzrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Vorentscheidung weicht nicht von den von der Klägerin angeführten BFH-Entscheidungen (Urteile vom 16. Mai 2002 IV R 94/99, BFHE 199, 261, BStBl II 2002, 565; vom 24. August 1995 IV R 60-61/94, BFHE 178, 364, BStBl II 1995, 888) ab.
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