Zu entscheiden ist, ob die Klägerin Anspruch auf inländisches Kindergeld für ein in Polen beim Kindesvater lebendes Kind hat und die Auszahlung des Kindergeldes an sich verlangen kann.
Die Klägerin, die zu Beginn des Jahres 2010 ihren Wohnsitz in der A-Straße 1 in O hatte und diesen während des Jahres 2010 in die B-Straße 2, O verlegte, besitzt die polnische Staatsbürgerschaft und ist seit 2002 von dem Vater ihrer zwei Kinder T und K geschieden. Nach ihren Angaben war die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2006 nichtselbständig beschäftig und bezog in der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit vom 01.07.2008 bis zum 31.07.2010 Arbeitslosengeld II.
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