FG Münster - Urteil vom 04.04.2014
14 K 3662/11 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs 1 Satz 3; EStG § 64; DVO (EG) 987/2009 Art 60 Abs 1 Satz 2; VO (EG) 883/2004 Art 67, 68; EStG §§ 62 ff;

Im Ausland beim anderen Ehepartner lebendes Kind, Auszahlung des Kindergelds an inländischen Berechtigten

FG Münster, Urteil vom 04.04.2014 - Aktenzeichen 14 K 3662/11 Kg

DRsp Nr. 2014/9367

Im Ausland beim anderen Ehepartner lebendes Kind, Auszahlung des Kindergelds an inländischen Berechtigten

Besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das beim anderen Ehegatten im EU-Ausland lebt, kann die Auszahlung an den im Inland lebenden Berechtigten erfolgen, wenn dem anderen Ehegatten kein inländischer Kindergeldanspruch und auch kein Anspruch auf ausländische Familienleistungen, die dem deutschen Kindergeld entsprechen, zusteht.

Normenkette:

EStG § 63 Abs 1 Satz 3; EStG § 64; DVO (EG) 987/2009 Art 60 Abs 1 Satz 2; VO (EG) 883/2004 Art 67, 68; EStG §§ 62 ff;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin Anspruch auf inländisches Kindergeld für ein in Polen beim Kindesvater lebendes Kind hat und die Auszahlung des Kindergeldes an sich verlangen kann.

Die Klägerin, die zu Beginn des Jahres 2010 ihren Wohnsitz in der A-Straße 1 in O hatte und diesen während des Jahres 2010 in die B-Straße 2, O verlegte, besitzt die polnische Staatsbürgerschaft und ist seit 2002 von dem Vater ihrer zwei Kinder T und K geschieden. Nach ihren Angaben war die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2006 nichtselbständig beschäftig und bezog in der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit vom 01.07.2008 bis zum 31.07.2010 Arbeitslosengeld II.