BFH - Beschluss vom 29.03.2006
V B 152/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1326
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 659/02

Im Ausland lebender Zeuge

BFH, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen V B 152/04

DRsp Nr. 2006/15915

Im Ausland lebender Zeuge

Ob die Rechtsprechung des BFH zur Beibringung ausländischer Zeugen mit Blick auf die Vertiefung der Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU Bestand haben kann, kann dahinstehen, wenn die Zeugenvernehmung nach revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Auffassung des FG für seine Entscheidung entbehrlich war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH in Liquidation. Gegenstand des Unternehmens war u.a. das Abpacken von und der Handel mit Käse. Der am 13. Oktober 1998 gestellte Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde im März 1999 mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist daraufhin aufgelöst, die Löschung ist im Handelsregister im Februar 2000 eingetragen worden. Zuletzt war Geschäftsführer der Kaufmann X. Er hat als Liquidator der Klägerin Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 (Streitjahr) erhoben.