BFH - Beschluss vom 14.02.2006
II B 30/05
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 4 § 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1056
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 8399/98

Im Ausland lebender Zeuge; Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen II B 30/05

DRsp Nr. 2006/9316

Im Ausland lebender Zeuge; Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Ein im Ausland ansässiger Zeuge muss nicht von Amts wegen geladen werden, sondern ist gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO zur Sitzung des FG zu stellen.2. Kommt der Beteiligte, der sich auf einen im Ausland lebenden Zeugen beruft, seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, darf das FG den ihm vorliegenden Sachverhalt ohne Berücksichtigung dieses Beweismittels nach seiner freien Überzeugung würdigen.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das FG nicht, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 4 § 96 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. An ihr waren in den Jahren 1989 bis 1995 als persönlich haftende Gesellschafterin die Beigeladene zu 1., eine GmbH, und als Kommanditisten der Beigeladene zu 2. sowie Herr B beteiligt. B schied Ende 1997 aus der Klägerin aus, die zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wurde. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens ist B verstorben; alle Personen, die vom Nachlassgericht als potentielle Erben ermittelt worden sind, haben die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen.