BFH - Beschluss vom 15.02.2006
I B 38/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1049
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 385/95

Im Handelsregister gelöschte GmbH - steuerrechtliches Fortbestehen

BFH, Beschluss vom 15.02.2006 - Aktenzeichen I B 38/05

DRsp Nr. 2006/9311

Im Handelsregister gelöschte GmbH - steuerrechtliches Fortbestehen

1. Eine im Handelsregister gelöschte GmbH besteht so lange als steuerrechtliches Rechtssubjekt fort, wie steuerliche Abwicklungsmaßnahmen notwendig werden.2. Dazu zählt jegliche Erfüllung steuerlichen Pflichten, namentlich die Entgegennahme von Steuerbescheiden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Einspruchsentscheidung sowie hilfsweise über die inhaltliche Richtigkeit der darin vorgenommenen Steuerfestsetzung.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine in Liquidation befindliche GmbH. Ihre Geschäftsanteile wurden in dem hier interessierenden Zeitraum --zumindest u.a.-- von den Eheleuten X gehalten. Im Jahr 1977 hat das Amtsgericht A einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin rechtskräftig abgelehnt.

Seit Mai 1974 hatte die Klägerin vor dem Landgericht A einen Rechtsstreit geführt, in dem sie von den Stadtwerken Z Schadensersatz verlangte. Den eingeklagten Anspruch trat sie im September 1974 an mehrere Gläubiger --u.a. Frau X-- ab. Der Rechtsstreit beim Landgericht A wurde im Jahr 1976 zu Gunsten der Klägerin entschieden; das Urteil wurde jedoch nicht rechtskräftig.