FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2022
3 K 1621/20
Normen:
NATOTrStat Art. I Abs. 1 Buchst. a); NATOTrStat Art. X Abs. 1 S. 1-2;

Im Inland stationierter Reservist (hier: Soldat in Diensten der USA) als Mitglied der Truppe i.S. des Art. I Abs. 1 Buchst. a NATOTrStat; Zulässigekit des Danebentretens weiterer Beweggründe für den Aufenthalt im Inland zu (hier: die persönliche Beziehung des Reservisten zu seiner deutschen Ehefrau); Steuerbefreiung der an Mitglieder einer Truppe gezahlten Bezüge nach Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 3 K 1621/20

DRsp Nr. 2023/10214

Im Inland stationierter Reservist (hier: Soldat in Diensten der USA) als Mitglied der Truppe i.S. des Art. I Abs. 1 Buchst. a NATOTrStat; Zulässigekit des Danebentretens weiterer Beweggründe für den Aufenthalt im Inland zu (hier: die persönliche Beziehung des Reservisten zu seiner deutschen Ehefrau); Steuerbefreiung der an Mitglieder einer Truppe gezahlten Bezüge nach Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat

Orientierungssätze: 1. Auch ein Reservist (hier: Soldat in Diensten der USA), der sich aufgrund seiner Stationierung im Inland aufhält, ist als Mitglied der Truppe i.S. des Art. I Abs. 1 Buchst. a NATOTrStat anzusehen.(Rn.46) 2. Nachdem Art. I Abs. 1 Buchst. a NATOTrStat lediglich auf einen "Zusammenhang" mit den Dienstobliegenheiten abstellt, lässt dies das Danebentreten weiterer Beweggründe für den Aufenthalt im Inland zu (hier: die persönliche Beziehung des Reservisten zu seiner deutschen Ehefrau).(Rn.46) 3. Für die Steuerbefreiung der an Mitglieder einer Truppe gezahlten Bezüge nach Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat ist nicht erforderlich, dass sich die Mitglieder einer Truppe im Sinne des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat "nur in dieser Eigenschaft" im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates aufhalten (LS des FG im Parallelverfahren 3 K 1372/20).(Rn.47) (Rn.48) 4. 5. 6. 7.