Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 – 1 K 1904/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 – 1 K 1904/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsverfahren hat der jeweilige Rechtsmittelführer zu tragen.
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