FG Münster - Urteil vom 24.07.2015
4 K 1494/13 F
Normen:
EStG § 52a Abs 10 Satz 7; EStG § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 7;

Im Jahr 2009 vereinnahmte Stückzinsen für vor dem 1.1.2009 erworbene Kapitalforderungen steuerpflichtig

FG Münster, Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen 4 K 1494/13 F

DRsp Nr. 2015/18748

Im Jahr 2009 vereinnahmte Stückzinsen für vor dem 1.1.2009 erworbene Kapitalforderungen steuerpflichtig

1) Von der Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG werden auch Stückzinsen erfasst. 2) § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG ist jedoch teleologisch dahin gehend zu reduzieren, dass er nicht für Stückzinsen gilt. 3) Die rückwirkende Ergänzung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG durch das JStG 2010 war verfassungsrechtlich zulässig.

Normenkette:

EStG § 52a Abs 10 Satz 7; EStG § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 7;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind Dr. B. A und C. A, die mittels der Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen erzielen.

Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2009 vom 30.5.2011 wurden u. a. von der Klägerin vereinnahmte Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, in Höhe von yy EUR festgestellt. Hierin enthalten sind in 2009 zugeflossene Stückzinsen in Höhe von xx EUR anlässlich der Veräußerung einer Kapitalforderung, die die Klägerin vor dem 1.1.2009 erworben hatte.