FG Thüringen - Urteil vom 07.07.2015
2 K 646/12
Normen:
AO § 12 S. 1; AO § 12 S. 2 Nr. 8; KStG § 2 Nr. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; DBA HUN Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 858

Im Rahmen eines Werkvertrags überlassene Betriebs- und Geschäftseinrichtung als inländische Betriebsstätte

FG Thüringen, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 2 K 646/12

DRsp Nr. 2015/20951

Im Rahmen eines Werkvertrags überlassene Betriebs- und Geschäftseinrichtung als inländische Betriebsstätte

Eine ungarische Kapitalgesellschaft, der aufgrund eines Werkvertrags für die gesamte Vertragsdauer von zwölf Monaten im Inland ein Anspruch auf unentgeltliche Nutzung der zur Durchführung ihrer Tätigkeit notwendigen Räumlichkeiten und Gerätschaften, mithin ein Anspruch auf die Geschäftseinrichtung zusteht, der ihr nicht ohne Weiteres genommen werden kann, unterhält im Inland eine Betriebsstätte im Sinne sowohl von § 12 AO als auch des DBA-Ungarn.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

AO § 12 S. 1; AO § 12 S. 2 Nr. 8; KStG § 2 Nr. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; DBA HUN Art. 5 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr (2008) im Inland eine Betriebsstätte unterhalten hat und deshalb beschränkt steuerpflichtig ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft ungarischen Rechts (Kft), vergleichbar einer deutschen GmbH, mit Sitz in Ungarn. Geschäftsgegenstand ist die Fleischverarbeitung, der Name der Klägerin bedeutet übersetzt „XY GmbH”. Die Klägerin beschäftigte insgesamt knapp etwa 200 Mitarbeiter, davon 130 bis 140 in Ungarn.