ArbG Chemnitz, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1192/20
Im Regelfall kein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesMerkmale einer AbmahnungErhebliche Zweifel an der Anwendung der DSGVO auf in Papierform geführte Personalakten
LAG Chemnitz, Urteil vom 31.03.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 117/21
DRsp Nr. 2023/11986
Im Regelfall kein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesMerkmale einer AbmahnungErhebliche Zweifel an der Anwendung der DSGVO auf in Papierform geführte Personalakten
1. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung selbst einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte. Ein solcher Anspruch kann nur ausnahmsweise gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, eine Abmahnung könne dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden.2. Mit einer Abmahnung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge und Dokumentationsfunktion). Zum anderen fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragsgetreuen Verhalten auf und kündigt, sofern ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion).3. Da in Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 6DSGVO der Begriff der Dateisysteme zugrunde gelegt wird, bestehen für den Anwendungsbereich der noch traditionell in Papierform geführten Personalakten erhebliche Zweifel, ob oder wieweit diese vom Regelungsbereich der DSGVO und des BDSG erfasst werden.
Tenor
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