BFH - Beschluss vom 21.04.2010
IV B 32/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1469
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5026/06

Im Tauschwege erlangtes Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen bei einem Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Anwendbarkeit der Grundsätze über das Vorliegen eines Betriebsvermögens bei im Tauschwege erlangtem Wirtschaftsgut bei einem Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft

BFH, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen IV B 32/09

DRsp Nr. 2010/9596

Im Tauschwege erlangtes Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen bei einem Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Anwendbarkeit der Grundsätze über das Vorliegen eines Betriebsvermögens bei im Tauschwege erlangtem Wirtschaftsgut bei einem Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft

1. NV: Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen. Auszugehen ist von dem Sachverhalt, den das FG festgestellt und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. 2. NV: Zu den Darlegungserfordernissen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage. 3. NV: Die schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen der Übergehung von Beweisanträgen erfordert insbesondere die Darlegung, dass die Übergehung in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist.

1. Eine Zulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen der Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt voraus, dass die Entscheidung des FG zu einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.