FG Hamburg - Beschluss vom 19.02.2010
4 K 243/08
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 S. 3;

Im Vorverfahren nicht aufgetretener Bevollmächtigter/Beistand

FG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2010 - Aktenzeichen 4 K 243/08

DRsp Nr. 2010/7146

Im Vorverfahren nicht aufgetretener Bevollmächtigter/Beistand

Es ist für die Notwendigkeitserklärung nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO nicht erforderlich, dass der Bevollmächtigte/Beistand nach außen aufgetreten ist.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 S. 3;

Entscheidungsgründe: