I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt seit 1996 einen Pferdehof. Auf den hierfür verwendeten landwirtschaftlichen Flächen von etwa sieben bis acht Hektar, die er aus dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern übernommen hat, befindet sich eine von ihm errichtete Reithalle und ein Offenstall, in dem sich die Pferde jederzeit ungehindert selbst bewegen können.
In den Streitjahren (2005 und 2006) nahm der Kläger fortlaufend etwa acht Pferde fremder Eigentümer auf seinem Pferdehof in Pensionshaltung. Diese Pferde wurden von den jeweiligen Eigentümern in dem Offenstall untergestellt und von ihnen in der Folgezeit ausschließlich zu Freizeitzwecken selbst beritten; die Einnahmen des Klägers aus dieser Tätigkeit beliefen sich monatlich auf etwa 230 € je Pferd.
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