OLG Zweibrücken - Urteil vom 26.01.2017
6 SchH 1/16 EntV
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 559
FamRB 2017, 305
NJW 2017, 1328

Immaterieller Nachteil eines Rechtsanwalts aufgrund unangemessener Dauer des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gegen den Mandanten

OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 6 SchH 1/16 EntV

DRsp Nr. 2017/3858

Immaterieller Nachteil eines Rechtsanwalts aufgrund unangemessener Dauer des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gegen den Mandanten

RVG § 11 Einzelfall der Zubilligung einer Entschädigung wegen Verzögerung des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Mandanten

1. Von einer unangemessenen Dauer des Vergütungsfestsetzungsverfahrens eines Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten ist auszugehen, wenn die an den Bevollmächtigten des Mandanten versandte Akte erst nach drei Monaten zurückgesandt wird und das Gericht dies vorher nicht bereits angemahnt hat. Ein immaterieller Nachteil i.S. von § 198 Abs. 2 S. 1 GVG kann auch einem Rechtsanwalt entstehen, jedoch in weitaus geringerem Maße als für einen Laien, der nur selten oder jedenfalls weniger oft mit Gerichten in Berührung kommt und der die gerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Wirkungszusammenhänge nicht fachlich einzuschätzen vermag. 2. Ein solcher Nachteil kann sich daraus rechtfertigen, dass der Rechtsanwalt einem einfachen Verfahren, wie dem Kostenfestsetzungsverfahren, bei dem ein sozusagen automatischer Ablauf erwartet werden kann, verstärkte Aufmerksamkeit zuwenden muss.