BFH - Urteil vom 08.03.2006
IX R 19/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2585/00

Immobilienfonds; Verkaufsgarantie; Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen IX R 19/04

DRsp Nr. 2006/20357

Immobilienfonds; Verkaufsgarantie; Einkünfteerzielungsabsicht

1. Zur Absicht der Einkünfteerzielung bei VuV.2. Gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht spricht es, wenn der Stpfl. sich noch nicht entschieden hat, ob er ein Mietobjekt kurzfristig verkaufen oder langfristig vermietet will.3. Ein Anzeichen für die fehlende Entschlossenheit zur langfristigen Vermietung kann sich daraus ergeben, dass dem Stpfl. zugleich mit dem Erwerb der Immobilie auch die - durch Rückkaufgarantie, Verkaufsgarantie oder Verkaufszusage begründete - Möglichkeit eingeräumt wird, sich ohne Schwierigkeiten und ohne Vermögensverluste unter Mitnahme modellbedingter Steuervorteile von der Immobilie trennen zu können.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung der dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds im Streitjahr 1983 zuzurechnenden (negativen) Einkünfte.

1. Der Fonds war mit Gesellschaftsvertrag vom 11. Mai 1982 als Kommanditgesellschaft gegründet worden. Die Gesellschaft war auf unbestimmte Zeit geschlossen und hatte die Aufgabe, mit Geschäftshäusern bebaute Grundstücke zu erwerben und diese langfristig zu vermieten und zu verwalten. Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1983 erwarb der Fonds bebauten Grundbesitz in X und in Y.