OLG Köln - Urteil vom 28.02.2002
8 U 81/01
Normen:
AGBG § 9 ; StBG § 68 ;
Fundstellen:
DStR 2003, 347
OLGReport-Köln 2002, 330
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 13/01

In Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften geregelte Ausschlussfrist bzgl Schadensersatzansprüchen

OLG Köln, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 8 U 81/01

DRsp Nr. 2002/11306

In "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften" geregelte Ausschlussfrist bzgl Schadensersatzansprüchen

1. Eine in "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften" geregelte Ausschlussfrist, wonach ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird, ist gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Die Regelung entfernt sich so weit von der Vorschrift des § 68 StBG und dem sich daraus ergebenden Leitbild für die Mindestregelung der Verjährung, dass sie eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung darstellt. Sie bevorzugt einseitig und unangemessen das Interesse des Auftragnehmers an einem möglichst frühzeitigen Haftungsausschluss. Dieses Interesse hat hinter dem Interesse des Kunden, der darauf angewiesen ist, dass er seine Ansprüche nicht ohne sachlichen Grund einbüßt, zurückzustehen.2. Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel schlägt auch auf die vereinbarte Anwendung für einen Hausverwaltervertrag durch.

Normenkette:

AGBG § 9 ; StBG § 68 ;

Tatbestand: