FG Niedersachsen - Urteil vom 29.09.1998
I 857/97 Ki
Fundstellen:
EFG 1999, 178

In die Berechnung des Grenzbetrages nach § 32 IV 2 EStG fließen nur solche Einkünfte und Bezüge ein, die das Kind während seiner Berufsausbildung erzielt hat. Der anders lautenden Auffassung der Verwaltung (DA 63.4.1.1 - BStBl I 1997, 7 ff.) ist nicht zu folgen.

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.1998 - Aktenzeichen I 857/97 Ki

DRsp Nr. 1999/8953

In die Berechnung des Grenzbetrages nach § 32 IV 2 EStG fließen nur solche Einkünfte und Bezüge ein, die das Kind während seiner Berufsausbildung erzielt hat. Der anders lautenden Auffassung der Verwaltung (DA 63.4.1.1 - BStBl I 1997, 7 ff.) ist nicht zu folgen.

1. Für die Berechnung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind nur solche Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen, die das Kind während seiner Berufsausbildung erzielt hat. Einkünfte, bei denen der Bezug zur Berufsausbildung fehlt, werden nicht angerechnet. 2. Die dazu von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienlastenausgleichs - DA 63.4.1.1 - BStBl. I 1997, 7 ff.) ist mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. 3. Die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes sind der Disposition des Steuerpflichtigen entzogen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für den Sohn Tobias des Klägers (Kl.) im Jahre 1997 rückwirkend weggefallen sind.