FG Niedersachsen - Urteil vom 15.09.1998
VII (III) 371/92
Fundstellen:
EFG 1999, 443

In Fällen des sog. einheitlichen Vertragswerks unterliegen allein die Anschaffungskosten des (noch unbebauten) Baugrundstücks und nicht die Herstellungskosten des (noch zu errichtenden) Gebäudes der Grunderwerbsteuer. Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.09.1998 - Aktenzeichen VII (III) 371/92

DRsp Nr. 1999/6369

In Fällen des sog. einheitlichen Vertragswerks unterliegen allein die Anschaffungskosten des (noch unbebauten) Baugrundstücks und nicht die Herstellungskosten des (noch zu errichtenden) Gebäudes der Grunderwerbsteuer. Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

1. Der Grunderwerbsteuer unterliegen in den Fällen des sog. einheitlichen Vertragswerks allein die Anschaffungskosten des unbebauten Grundstücks. 2. Die Herstellungskosten des noch zu errichtenden Gebäudes unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. 3. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer kam nur der Kaufpreis des Grundstücks sein, nicht aber der Preis des Bauvertrages, denn einen Anspruch auf Übereignung begründet allein der Grundstückskaufvertrag.

Tatbestand:

Streitig bleibt, ob Besteuerungsgegenstand ein unbebautes oder ein bebautes Grundstück ist. Dagegen werden vom Kläger (Kl.) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Grunderwerbsbesteuerung des selbstgenutzten Eigenheims (einschließlich des Grund und Bodens) nach der Neubescheidung (mit Vorläufigkeitsvermerk) durch das beklagte Finanzamt (FA) in diesem Verfahren nicht weiterverfolgt (vgl. Sitzungsprotokoll; dazu auch Vorlage- und Aussetzungsbeschluß des Senats vom 18. August 1998, VII - III - 306/97, Az. des BVerfG: 1 BvL 14/98 ).