FG Rheinland-Pfalz, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1580/05
In Höhe des Erhöhungsbetrags von 1,25 Prozent des Bruttoarbeitslohns des Klägers streitbefangenen Umlagezahlungen als Arbeitslohn; Einkommensteuerlich zu erfassender Zinsvorteil durch die (Vor-)Finanzierung des geschuldeten Erhöhungsbetrags der Umlage
BFH, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen VI R 54/08
DRsp Nr. 2009/25887
In Höhe des Erhöhungsbetrags von 1,25 Prozent des Bruttoarbeitslohns des Klägers streitbefangenen Umlagezahlungen als Arbeitslohn; Einkommensteuerlich zu erfassender Zinsvorteil durch die (Vor-)Finanzierung des geschuldeten Erhöhungsbetrags der Umlage