FG Münster - Urteil vom 11.03.1998
13 K 3305/96 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 S 1 ;

In Kapitalgesellschaft eingebrachte Grundstücke als Objekt i.S.d. Drei-Objekte-Grenze

FG Münster, Urteil vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 13 K 3305/96 E

DRsp Nr. 2002/18141

In Kapitalgesellschaft eingebrachte Grundstücke als Objekt i.S.d. "Drei-Objekte-Grenze"

1. Auch in eine Kapitalgesellschaft eingebrachte Grundstücke gelten als Objekt i.S.d. "Drei-Objekte-Grenze", wenn der Einbringungsvorgang steuerrechtlich als teilentgeltliches Geschäft zu beurteilen ist. 2. Die von einer Kapitalgesellschaft veräußerten Grundstücke sind in die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen des beherrschenden Gesellschafters einzubeziehen, wenn die Kapitalgesellschaft bewusst zwischengeschaltet wurde.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 S 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen gewerblichen Grundstuckshandel betrieben hat.

Der Kläger war im Streitjahr 1992 als selbständiger ... tätig. Mit Vertrag vom 14.8.1991 gründete er die ... GmbH (... GmbH) mit Sitz in ... (AG ... HRB 1988). Er war auch deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer. Im Jahre 1994 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung (Bp.) für den Prüfungszeitraum 1989 bis 1991 statt. Dabei machte der Betriebsprüfer u. a. die folgenden Feststellungen.