FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.01.2014
9 V 9143/12
Normen:
AnfG § 2; AnfG § 4 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 2 S. 1; AnfG § 11 Abs. 2 S. 2; AnfG § 8; AnfG § 13; AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 191 Abs. 1 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; BGB § 311b Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 11
DStRE 2015, 107

In Nachträgen zum Versorgungsvertrag vereinbarte Kürzungen der vom Sohn dem Vater zugesagten Versorgungsleistungen als anfechtbare Rechtshandlungen i. S. d. Anfechtungsgesetzes (AnfG)

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 9 V 9143/12

DRsp Nr. 2014/6737

In Nachträgen zum Versorgungsvertrag vereinbarte Kürzungen der vom Sohn dem Vater zugesagten Versorgungsleistungen als anfechtbare Rechtshandlungen i. S. d. Anfechtungsgesetzes (AnfG)

1. Wird eine Anfechtung vom FA abweichend von § 13 AnfG nicht im Wege der zivilgerichtlichen Klage, sondern durch Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 AO geltend gemacht, bestimmt sich abweichend von § 7 Abs. 1 AnfG die in § 4 AnfG festgelegte Vierjahresfrist gem. § 191 Abs. 1 S. 2 AO nach dem Zeitabstand zwischen dem Wirksamwerden der Rechtshandlung und dem Erlass des Duldungsbescheids. 2. Eine zur Benachteiligung des FA als Gläubiger führende Rechtshandlung i. S. d. AnfG liegt vor, wenn der Vater ohne juristische oder sittliche Notwendigkeit in zwei Nachträgen zu einem im Zusammenhang mit einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung geschlossenen Versorgungsvertrag gegenüber dem Sohn zeitlich unbegrenzt auf einen erheblichen Teil der ihm im Versorgungsvertrag auf Lebenszeit zugesagten monatlichen Rentenzahlungen verzichtet, ihm deshalb monatlich deutlich niedrigere Geldbeträge zufließen, ohne dass der Sohn dafür einen Gegenleistung erbracht hätte bzw. noch erbringen müsste, und wenn der Vater deswegen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine erheblichen Steuerschulden zurückzuführen.