Streitig ist, in welchem Umfang der für 1999 gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig ergangene Bescheid geändert werden konnte.
Mit Vertrag vom 1. Januar 1999 pachtete der Kläger von seinen Eltern, den Eheleuten M, R-Weg in A bei P, das in der 6 km entfernt liegenden Gemeinde R bei P gelegene Grundstück Flur 10, Nr. 106 mit einer Fläche von 4,75 ha Grünland (Bl. 1 Sonderakte). In diesem Vertrag wurde als Pachtdauer der Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2011 angegeben. Weiter wurde vereinbart, dass der Pachtvertrag sich auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn er nicht spätestens am 3. Werktag des vorletzten Jahres vor Pachtende schriftlich gekündigt wird. Unter zusätzlicher Vereinbarung war zudem vermerkt:
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