FG Münster - Beschluss vom 23.06.2015
1 V 1012/15 L
Normen:
EStG § 42d; AO § 191 Abs 1;

Inanspruchnahme aufgrund Lohnsteuerhaftungsbescheid; materielle Rechtmäßigkeit; Haftung für Steuerschuld aufgrund Schwarzarbeit

FG Münster, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 1 V 1012/15 L

DRsp Nr. 2015/15675

Inanspruchnahme aufgrund Lohnsteuerhaftungsbescheid; materielle Rechtmäßigkeit; Haftung für Steuerschuld aufgrund Schwarzarbeit

1. Eine Haftungsinanspruchnahme der Stpfl. in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin gem. § 42d EStG setzt voraus, dass die Lohnsteuer entstanden, nicht aber darüber hinaus, dass sie auch festgesetzt worden ist. Der Grundsatz der Akzessorietät zwischen Steuer- und Haftungsschuld ist nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Haftungsinanspruchnahme erst erfolgen kann, nachdem die Steuerschuld gegen den Erstschuldner festgesetzt worden ist. 2. Die Stpfl. kann sich aus rechtlichen Gründen nicht auf die theoretische Möglichkeit eines Einsatzes namentlich nicht bekannter Arbeitnehmer von Subunternehmern (sog. Kolonnenschiebern) berufen. Die Stpfl. trägt letztlich die Verantwortung dafür, die Einschaltung von Subunternehmern/Arbeitnehmern im Rahmen der eigenen Leistungserbringung steuerlich hinreichend zu dokumentieren und nachzuweisen. 3. Beim verschleierten Einsatz von Schwarzarbeit ist die Inanspruchnahme des Arbeitgebers "vorgeprägt" bzw. "intendiert". Der Zweck der Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG liegt in der Sicherung einer ordnungsgemäßen Besteuerung.

Normenkette:

EStG § 42d; AO § 191 Abs 1;

Tatbestand

I.