FG Münster - Urteil vom 25.02.2011
12 K 656/08 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 1;

Inanspruchnahme aus Bürgschaft; Anteile an Kapitalgesellschaft

FG Münster, Urteil vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 12 K 656/08 F

DRsp Nr. 2011/11282

Inanspruchnahme aus Bürgschaft; Anteile an Kapitalgesellschaft

1. Aufwendungen aus der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft sind Betriebsausgaben, wenn die Bürgschaft der Absicherung einer wesentlichen Geschäftsbeziehung zu einer Kapitalgesellschaft dient, deren Anteile dem notwendigen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen Anteile an einer GmbH, die im Bereich des Bauträgergeschäfts tätig ist, zum notwendigen Betriebsvermögen einer einzelunternehmerischen Maklertätigkeit rechnen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin (Klin) betreibt seit April 1995 unter der Firma "M" einen Gewerbebetrieb, dessen Gegenstand der An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Grundstücken ist. Sie ermittelt ihren Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Im August 1996 gründete die Klin zudem die E GmbH, welche durch Beschluss aus Januar 2002 in "O GmbH" umfirmiert wurde - nachfolgend einheitlich "GmbH" genannt (Amtsgericht D, HRB). Sie war Alleingesellschafterin der GmbH. Das Stammkapital betrug 50.000 DM (25.564,59 EUR).