OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.05.2019
17 U 107/19
Normen:
BGB § 139;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 385/17

Inanspruchnahme aus einem RückgewährschuldverhältnisAGB für DarlehensverträgeDeutlichkeitsgebot für eine WiderrufsbelehrungEinheitliche Widerrufsbelehrung für mehrere Verträge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.05.2019 - Aktenzeichen 17 U 107/19

DRsp Nr. 2019/10331

Inanspruchnahme aus einem Rückgewährschuldverhältnis AGB für Darlehensverträge Deutlichkeitsgebot für eine Widerrufsbelehrung Einheitliche Widerrufsbelehrung für mehrere Verträge

1. Ein Verbraucher muss als Adressat der Widerrufsbelehrung den Klammerzusatz zur Textform der Widerrufserklärung ("z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht") nicht dahin missverstehen, dass die Widerrufserklärung schriftlich abgegeben werden müsste. 2. Ein Darlehensnehmer wird ordnungsgemäß belehrt, wenn er für mehrere Darlehensverträge nur eine einheitliche Widerrufsbelehrung erhält und in der Belehrung alle Vertrags- bzw. Kontonummern aufgeführt werden. Damit wird für den Darlehensnehmer deutlich, dass sich die Widerrufsbelehrung auf jede der zum Abschluss der Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen beziehen, die auch jeweils gesondert widerrufen werden können (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16 -, Rn. 2, juris).

In dem Rechtsstreit

...

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 139;

Gründe:

I.