A.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Inanspruchnahme aus einer Wechselbürgschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt und ob gewinnmindernd verbuchte Erlösschmälerungen/Forderungsverluste als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
I.
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