BFH - Urteil vom 20.04.2023
VI R 23/21
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 35a Abs. 3, § 35a Abs. 4 Satz 1, § 35a Abs. 5 Satz 1 und 3; BGB § 267 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2023, 1583
DStRE 2023, 955
NJW-RR 2023, 994
NZM 2023, 571
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 157/20

Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in einem in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten geführten Haushalt

BFH, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen VI R 23/21

DRsp Nr. 2023/8283

Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in einem in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten geführten Haushalt

1. NV: Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen (Anschluss an BMF-Schreiben vom 09.11.2016 - IV C 8-S 2296-b/07/10003:008, BStBl I 2016, 1213, Rz 27).2. NV: Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG im Übrigen vor, kann die Steuermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.12.2020 - 2 K 157/20 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom ...2020 aufgehoben.

Die Einkommensteuer wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2017 des Beklagten vom ...2018 auf … € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 35a Abs. 3, § 35a Abs. 4 Satz 1, § 35a Abs. 5 Satz 1 und 3; BGB § 267 Abs. 1;

Gründe

I.