FG Sachsen - Urteil vom 11.04.2002
2 K 1616/99
Normen:
EStG § 10f Abs. 1 S. 2 ; EigZulG § 9 Abs. 2 ;

Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 10 f EStG und der Eigenheimzulage für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal; Einkommensteuer 1997

FG Sachsen, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 1616/99

DRsp Nr. 2002/12471

Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 10 f EStG und der Eigenheimzulage für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal; Einkommensteuer 1997

Für ein denkmalgeschütztes Gebäude ist auch dann ein Abzugsbetrag nach § 10 f EStG zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen für das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmal bereits bestandskräftig in die Bemessungsgrundlage nach dem EigZulG einbezogen worden sind, sich jedoch auf die Höhe der Eigenheimzulage nicht ausgewirkt haben. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, den Betrag der Aufwendungen auf die Bemessungsgrundlage nach § 10 f EStG und dem EigZulG aufzuteilen und ist, solange keine Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids eingetreten ist, nicht an die einmal ausgeübte Wahl der Begünstigung gebunden.

Normenkette:

EStG § 10f Abs. 1 S. 2 ; EigZulG § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, die mit Vertrag vom 23. März 1996 Teile eines ehemaliges Produktions- und Lagergebäude in C., A.str. 214 c, erworben haben. Im Jahr 1997 haben die Kläger ihren Anteil des Hauses umgebaut und es ab 1997 zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Insgesamt fielen Aufwendungen in Höhe von 367.531,09 DM an.