OLG Hamm - Urteil vom 25.10.2017
12 U 26/17
Normen:
BGB § 257; BGB § 399; HGB § 129; HGB § 159; HGB § 160; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 160/16

Inanspruchnahme der Treugeber einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 12 U 26/17

DRsp Nr. 2017/17180

Inanspruchnahme der Treugeber einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

1. Ein Treuhandkommanditist ist nicht verpflichtet, die gesamtschuldnerisch haftenden Kommanditisten-Treugeber entsprechend der geschuldeten Haftsummen in Anspruch zu nehmen.2. Schließen der Gläubiger, die Fondgesellschaft und die Treuhandkommanditisten eine Abwicklungs- und Haftungsbeschränkungsvereinbarung, nach der sich der Gläubiger allein durch Geltendmachung der abgetretenen Freistellungs- und Ersatzansprüche der Kommanditisten-Treugeber befriedigen soll, liegt darin kein Verzicht auf Ansprüche gegen die Treuhandkommanditisten. Eine solche Abrede beinhaltet zugleich einen Verzicht der Treuhandkommanditisten auf ihr Recht aus § 129 HGB.3. Die Verjährung eines Freistellungsanspruchs beginnt nicht zu laufen, bevor die Forderung fällig ist, von der freizustellen ist. Der Verjährungsbeginn für die Haftung sowohl des Treuhandkommanditisten als auch des Kommanditisten-Treugebers richtet sich nach der §§ 159, 161 Abs. 2 HGB.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.02.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 257; § ;