Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Beteiligten streiten über einen Haftungsbescheid, mit dem die Klägerin wegen Lohnsteuer und sonstiger Lohnabzugsbeträge für die Zeit von September 2012 bis September 2014 nach § 42 d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Haftung genommen wurde.
Die Klägerin mit Sitz in C... fungiert als Vertriebsgesellschaft der B... GmbH mit Sitz in D..., die zu dem weltweit tätigen Pharmaunternehmen E... mit Sitz in ... gehört. Im Zuge der Übernahme der F...-Gruppe im Jahr 2011, die ihrerseits im Jahr 2006 die G...-Gruppe erworben hatte, strukturierte die Klägerin ihren Vertriebsbereich neu. Dies hatte zur Folge, dass der Mitarbeiterstamm beider Unternehmungen von 800 auf 328 Stellen (Außen- und Innendienst), davon 238 im Außendienst, abgebaut wurde. Sukzessive sollten die bisherigen Standorte in H... geschlossen und Aufgabenbereiche am Standort in D... gebündelt bzw. fremdvergeben werden.
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