I.
Streitig ist, ob die Bekanntgabe der Verwertungsabsicht durch Verwaltungsakt rechtmäßig ist.
Auf Antrag der Klägerin vom 9. Oktober 1991 wurde ihr die Zulassung der Zollabfertigung zum freien Verkehr nach vereinfachter Zollanmeldung im fremden Namen mit Wirkung vom 28. Oktober 1991, Zulassungsnummer 5000/S 2/82, geändert durch Bewilligung DE/8900/S 2/0082 vom 21. Januar 1999, Neufassung der Bewilligung vom 8. Dezember 1999, bewilligt.
Nach dieser Bewilligung hatte die Klägerin die Zollanträge und die vereinfachten Zollanmeldungen bei bestimmten Zollstellen sowie am 10. Tag nach dem Abrechnungszeitraum die Sammelzollanmeldungen getrennt für jeden Anmelder beim HZA als zentraler Abrechnungszollstelle abzugeben, die Einfuhrabgaben zu zahlen und für die Zollanmeldungen im fremden Namen Sicherheit für die Einfuhrabgaben zu leisten.
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