BGH - Urteil vom 30.01.2024
VIa ZR 1469/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 338/20
OLG Brandenburg, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 89/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 1469/22

DRsp Nr. 2024/3086

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Hat beim Kauf eines vom Dieselskandal betroffenen Neuwagens der Händler das Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes (Absatz-)Risiko erworben, fehlt es an dem von §§ 826, 852 S. 1 BGB vorausgesetzten Zurechnungszusammenhang zwischen Fahrzeufhersteller und Geschädigtem.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. September 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.