BGH - Urteil vom 04.06.2024
VIa ZR 68/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 122/20
OLG Brandenburg, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 101/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 04.06.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 68/22

DRsp Nr. 2024/8139

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2021 aufgehoben, soweit die Berufung in Höhe von 24.380,70 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;