KG - Urteil vom 06.08.2019
14 U 86/15
Normen:
GmbHG a.F. § 64 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
BGH, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II ZR 11/17
KG, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 86/15
LG Berlin, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 65/14

Inanspruchnahme des früheren Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen Gesellschaft wegen Ersatz von Zahlungen bei Insolvenzreife

KG, Urteil vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 14 U 86/15

DRsp Nr. 2021/10006

Inanspruchnahme des früheren Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen Gesellschaft wegen Ersatz von Zahlungen bei Insolvenzreife

1. Zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit ist das Aufstellen einer Liquiditätsbilanz nicht notwendig, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Dabei kann sich die Zahlungseinstellung aus der tatsächlichen Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben. 2. War eine GmbH im Klagezeitraum zahlungsunfähig und insolvenzreif, so haftet der Geschäftsführer für Zahlungen, soweit er nicht die gegen ihn streitende Vermutung des § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG a.F. widerlegt hat, er habe nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns schuldhaft gehandelt. Dabei kann er sich auf eine Ressortverteilung innerhalb der Gesellschaft nur dann berufen, wenn diese sachgerecht war und der in Anspruch genommene Geschäftsführer sich auf eine ordnungsgemäße Erledigung praktisch aller wesentlichen Geschäftsführungsaufgaben durch weitere Geschäftsführer verlassen konnte (hier: verneint).

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Juli 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O 65/14 - abgeändert: