Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Juli 2019, Az.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin € 15.470,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe folgender gebrauchter Kaufgegenstände: 2 Bally Wolff SLT, ZL 299310014 und 297010244, 1 Billardtisch, 1 Alarmanlageset, 1 Videoüberwachung, 1 Kaffeemaschine, 1 SAT-Anlage, 1 Fernseher.
2.Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
3. 4. 5.
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