Der Haftungsbescheid vom 07.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2018 wird bezüglich des Jahres 2006 betreffend Umsatzsteuer aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 95% und der Beklagte zu 5%.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner für Steuerrückstände der Firma I. A. GmbH (in Liquidation) --I.--.
Gegenstand der am 02.01.2002 gegründeten I. war der Transport von ...Gütern sowie der Baustoffgroßhandel. Der Kläger war mit Vertrag vom 00.00.2003 zum Geschäftsführer der I. bestellt worden.
Wie in den Vorjahren wurden in den Jahren 2006 bis 2011 für die I. keine Steuererklärungen abgegeben. Der Beklagte nahm deshalb Vollschätzungen der Besteuerungsgrundlagen vor. Die Bescheide ergingen jeweils gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -- AO -- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
VZ | Bescheid | Datum | Festgesetzt in € | Leistungsgebot unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge |
2006 | Umsatzsteuer | 09.01.2009 | 23.400,00 € | 12.896,61 € |
Zinsen zur USt | 578,00 € | 578,00 € | ||
2007 | Umsatzsteuer | 28.04.2011 | -33.650,00 € | 4.980,03 € |
Zinsen zur USt |
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