LG Konstanz, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 199/13
OLG Karlsruhe, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 12/14
Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH auf Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB; Vorliegen eines zur Insolvenz der Gesellschaft führenden Griffs in die Kasse durch den Geschäftsführer
BGH, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen VI ZR 512/17
DRsp Nr. 2019/9200
Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH auf Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826BGB; Vorliegen eines zur Insolvenz der Gesellschaft führenden "Griffs in die Kasse" durch den Geschäftsführer
a) Bei mittelbaren Schädigungen setzt ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826BGB voraus, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826BGB geltend macht (Fortführung Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78, NJW 1979, 1599, 1600, juris Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, BGHZ 96, 231, 236 f., juris Rn. 15).b) Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH aus § 43 Abs. 1GmbHG, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (Bestätigung Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.; ferner BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung).
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