Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. März 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 4. Juni 2012 in Höhe einer Hauptforderung von 39.066,56 € (nebst Zinsen) aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der insolventen F. GmbH (im Folgenden auch: Schuldnerin) persönlich auf Zahlung von Beraterhonorar in Anspruch.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|