Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit ihrer am 18.1.2013 erhobenen Klage wenden sich die Kläger, zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer auf den 31.12.2008 vom 5.12.2012 in Gestalt der den Einspruch zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 10.1.2013.
Streitig ist, ob der Kläger durch seine Inanspruchnahme für Steuerschulden der A GmbH, deren Gesellschafter (ab 2002: Anteil 40 %, davor Mehrheits-/ bzw. Gründungsgesellschafter) und Geschäftsführer er war, dem Veranlagungszeitraum 2008 zuzurechnende, den Gesamtbetrag der Einkünfte mindernde Ausgaben getätigt hat.
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