Am 2. Januar 1991 gewährte die frühere Arbeitgeberin dem Kläger Genussscheine im Nennwert von 17.000 DM und am 2. Januar 1992 weitere Genussscheine im Nennwert von 17.000 DM. Der Beklagte bewertete den gemeinen Wert dieser Genussscheine für 1991 mit 228.650 DM und für 1992 mit 999.600 DM und setzte mit Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 2. Dezember 1996, der am 20. Januar 2000 geändert wurde, die Lohnsteuern fest, welche die frühere Arbeitgeberin des Klägers am 20. Februar 2000 entrichtete, ohne diesen weiter in Anspruch zu nehmen.
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