Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 und 4 gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 2. September 2021 werden als unzulässig verworfen.
Auf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 2 und 3 wird der vorbezeichnete Musterentscheid hinsichtlich der getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Das Feststellungsziel 3 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 12. Februar 2019 in der Fassung des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2021 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 1 a bb und cc, 4 und 6 gegenstandslos.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Musterbeklagten zu 1 und 4, der Musterkläger, die Beigetretenen und die Beigeladenen wie folgt:
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