Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2021 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 27. Januar 2021 dahingehend abgeändert, dass die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 3 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) abgewiesen wird.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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